Satzung

Regularien der Stadtschulpflegschaft der Stadt Rheine

§ 1 Die Stadtschulpflegschaft Rheine

1. Die Stadtschulpflegschaft Rheine ist die freiwillige Vereinigung von Schulpflegschaften der Schulen der Stadt Rheine auf der Basis des § 72 Abs. 4 SchulG NRW.

2. Die Stadtschulpflegschaft Rheine ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die Vereinigung ist selbstlos tätig.

3. Die Stadtschulpflegschaft Rheine hat ihren Sitz in Rheine. Ihre Anschrift ist diejenige der oder des jeweiligen Sprechers/in.

4. Das Organ der Stadtschulpflegschaft ist die Delegiertenversammlung. Diese wird durch eine/-n Sprecher/in bei der Stadt Rheine vertreten und durch ein gewähltes Mitglied als beratendes Mitglied im Schulausschuss der Stadt Rheine.

5. Der Stadtschulpflegschaft gehören die Schulpflegschaften der Schulen der Stadt Rheine an. Die Stadtschulpflegschaft kann nicht für Schulpflegschaften

sprechen, die ihr nicht angehören; z.B. frei Schule oder Schulen in Kreisträgerschaft. Im Einzelfall ist hierauf hinzuweisen.

6. Die Stadtschulpflegschaft Rheine wirkt schul- bzw. schulformübergreifend und vertritt die Interessen der Eltern für die Kinder und Jugendlichen in Schulen gegenüber dem Schulträger und den Verantwortlichen für Bildung in Politik und Verwaltung.

7. Ziel und Zweck der Stadtschulpflegschaft Rheine ist insbesondere:
a. Die Organisation von gemeinsamen Informationsveranstaltungen und das Ermöglichen von Erfahrungsaustausch.

b. Die Umsetzung des gesetzlichen Rechtes auf Mitwirkung durch Vertretung der Interessen der Eltern bei schul- und schulformübergreifenden Themen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht (§72 Abs. 4 SchulG).
c. Die Mitwirkung in politischen Arbeitsgruppen.

d. Vertretung der Stadtschulpflegschaft in übergeordneten Gremien auf Landesebene oder auch in Zusammenschlüssen mit weiteren Schulpflegschaften.

e. Die Stadtschulpflegschaft kann Arbeitsgruppen bilden.

§ 2 Die Delegiertenversammlung

1. Stimmberechtigte Mitglieder sind Vertreter/-innen der jeweiligen Schule der Stadt Rheine, die per Beschluss der Schulpflegschaft dazu legitimiert wurden. Das können Schulpflegschaftsvorsitzende, dessen Stellvertreter/-innen oder weitere Mitglieder der Schulpflegschaft sein, im Einzelfall aber auch Elternteile, die nicht in der Schulpflegschaft aktiv sind. Stimmberechtigte Mitgliederweisen ihre Wahl durch die Schulpflegschaft der von ihnen vertretenden Schule in geeigneter Form nach.

2. Grundsätzlich darf jede Schule maximal drei Delegierte stellen. Sofern es zu Abstimmungen oder Wahlen kommt entfällt auf jede Schule eine Stimme.

3. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 25% der stimmberechtigen Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

4. Gäste dürfen auf vorherige Beantragung beratend an den Versammlungen teilnehmen.

5. Ein Vertreter des Schulträgers kann teilnehmen.

6. Im Laufe eines Schuljahres finden mindestens zwei Sitzungen der Delegiertenversammlung statt.

7. Aufgaben/Funktionen der Delegiertenversammlung sind:

a. Vertretung von Elterninteressen

b. Besprechung/Abstimmung aktueller und zukünftiger Schulthemen

c. Bildung von themenbezogenen Arbeitskreisen

d. Schnittstelle Elternschaft – Schule – Kommunale Gremien

e. Wahl eines Sprechers/einer Sprecherin, eines beratenden Mitgliedes im Schulausschuss, sowie dessen Vertreter, eines Schriftführers

8. Die Einladungen zur Delegiertenversammlung werden mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen versendet.

9. Das Protokoll wird in schriftlicher Form geführt. Es wird an alle Delegierten, an die Schulen und die Schulverwaltung der Stadt Rheine versendet.

§ 3 gewählte Funktionen/Vorstand

1. Die Delegiertenversammlung wählt folgende Funktionen:
a. Sprecher/-in und dessen Vertreter Die/der Sprecher/-in ist Verbindungsglied und Ansprechpartner für die Verwaltung und die Politik.
Der Sprecher beruft und leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung.

b. Beratendes Mitglied des Schulausschusses und zwei Vertreter.
Das beratende Mitglied nimmt an Sitzungen des Schulausschusses der Stadt Rheine teil und berät die Politik in ihren Entscheidungen. Das Mitglied ist im Schulausschuss nicht stimmberechtigt.
c. Schriftführer/in

Die/Der Schriftführer/-in führt Protokoll über die Delegiertenversammlung und erstellt/versendet die Einladung.

d. Zwei Besitzer
Die Beisitzer beraten und unterstützen den Vorstand

§ 4 Vorstandsitzungen
Der/die Sprecher/in lädt den Vorstand zu regelmäßigen Sitzungen ein. Diese können in Präsenz oder Digital erfolgen.
Ein Vertreter des Schulträgers kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen, es sei denn es wird nur zu einer internen Sitzung geladen.

§ 5 Sonstiges
1. In allen hier nicht explizit genannten Punkten gelten die Empfehlungen des Schulministeriums NRW für Schulmitwirkungsgremien.
2. Die vorliegenden Regularien wurden in der Gründungsversammlung der Stadtschulpflegschaft der Stadt Rheine am 07.10.2021 verabschiedet.

Rheine, 07.10.2021